Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 bestimmt die Rechte von Personen mit Behinderungen oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität (PMR), um unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Fahrgäste befördert zu werden. Wenn das Ticket online gekauft wird, muss die PMR beim Ausfüllen der PASSAGIERLISTE das Feld "Hilfe wird benötigt" markieren. Wird das Ticket über das Call-Center oder ein Reisebüro gekauft, muss der Unterstützungsbedarf direkt dem Mitarbeiter oder dem Reisebüro mitgeteilt werden. Weitere Informationen hinsichtlich zu beachtender Prozeduren finden Sie in den den folgenden Links:
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17) PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
Das Transportunternehmen akzeptiert Reservierungen für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Passagiere, jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der europäischen Verordnung UE/1177/2010 (Informationen über die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf www.mobylines.de abrufbar). Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung oder beim Kauf des Tickets ihre spezifischen Bedürfnisse für die Unterbringung mitteilen, wie z.B. den Sitzplatz, den erforderlichen Service oder die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen, sofern diese Bedürfnisse oder Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Die Benachrichtigung kann an das Reisebüro oder den Reiseveranstalter, bei dem das Ticket gekauft wurde, erfolgen. Das Transportunternehmen stellt dem Fahrgast die notwendigen Informationen für die Einschiffung und den Service an Bord zur Verfügung, darunter den Zeitpunkt, an dem der Fahrgast spätestens im Abfahrtshafen eintreffen muss. Wenn es dringend notwendig ist, kann das Transportunternehmen verlangen, dass eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die die notwendige Unterstützung für die Person mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität leisten kann. Diese Begleitperson wird kostenlos befördert. Wenn eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einem anerkannten Assistenzhund begleitet wird, wird dieser zusammen mit der betreffenden Person untergebracht, sofern sie das Transportunternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen für die Beförderung von anerkannten Assistenzhunden an Bord von Passagierschiffen darüber informiert hat. Der Beförderer kann sich weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einzuschiffen, um die Einhaltung von Verpflichtungen zu wahren, die sich aus internationalen, EU- oder nationalen Sicherheitsanforderungen ergeben; oder um die Einhaltung von Verpflichtungen zu wahren, die sich aus Anweisungen zuständiger Behörden ergeben; oder wenn die Konstruktion des Schiffes oder die Infrastruktur und die Hafenausstattung eine Einschiffung, die Ausschiffung oder einen sicheren oder konkret realisierbaren Transport unmöglich machen; in diesem Fall informiert der Beförderer unverzüglich die Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität über die genauen Gründe. Auf Wunsch sind diese Gründe der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität in Schriftform spätestens fünf Tage nach der Anfrage mitzuteilen. Falls der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität, die im Besitz einer Reservierung oder eines Fahrscheines ist und die geforderte Mitteilung ordnungsgemäß getätigt hat, dennoch die Einschiffung verweigert wird, kann sie und die eventuelle Begleitperson zwischen einem Erstattungsanspruch und einer alternativen Beförderung wählen, vorbehaltlich der Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen. Das Transportunternehmen haftet für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen entstehen, die von Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, wenn das schädigende Ereignis durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Beförderers oder des Terminal-Betreibers verursacht wurde. Das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Beförderers ist bei einem Unfall auf See zu vermuten. Die Entschädigung nach Artikel 1 entspricht dem Neuwert des Gerätes oder gegebenenfalls den Kosten der Reparatur. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Artikel 4 der europäischen Verordnung (UE) n. 392/2009 Anwendung findet. Der Fahrgast mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der auch Unterstützung bei der Einschiffung benötigt, muss das Transportunternehmen mindestens 48 Stunden im Voraus über seine Bedürfnisse informieren und mindestens 90 Minuten vor der Abfahrt im Hafen eintreffen.